Unsere Statuten

Statuten des Vereins Marfan Initiative Österreich

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen ”Marfan Initiative Österreich“.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. Werden Regionalgruppen gebildet, sind diese rechtlich dem Verein eingegliedert.

§ 2: Zweck

Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig, mildtätig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Zweck des Vereins ist es, Menschen, welche vom Marfan-Syndrom oder einer verwandten Bindegewebsschwäche-Erkrankung direkt oder indirekt betroffen sind, bestmöglich zu unterstützen, zu begleiten und deren Lebensqualität und Situation zu verbessern.

§ 3: Ideelle Mittel

Der Zweck des Vereins soll erreicht werden durch:

  1. a) Informationsvermittlung und Aufklärung über das Marfan-Syndrom gegenüber direkt und indirekt Betroffenen, Ärzten, anderem medizinischem Personal, der Öffentlichkeit, Behörden und Institutionen durch Herausgabe von Publikationen, Errichtung einer eigenen Website, Durchführung von Informationsveranstaltungen, Seminaren und wissenschaftlichen Vorträgen.

  2. b) Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit Fachleuten, Institutionen sowie mit in- und ausländischen Organisationen, welche die gleichen Ziele verfolgen.

  3. c) Information und gegenseitige Unterstützung der Betroffenen durch Abhaltung regelmäßiger Treffen.

  4. d) Förderung des Zusammenschlusses von Betroffenen.

  5. e) Förderung der Forschung über das Marfan-Syndrom durch Unterstützung von Forschungsprojekten sowie Veröffentlichung der Forschungsergebnisse.

§ 4: Materielle Mittel

Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. a) Mitgliedsbeiträge

  2. b) Spenden und Sammlungen

  3. c) Subventionen und Vermächtnisse

  4. d) Unkostenbeiträge und Erträgnisse aus Veranstaltungen und Vereinsaktivitäten

§ 5: Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für den in der Satzung angeführten Zweck verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

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Alle in der gebräuchlichen männlichen Form verwendeten Begriffe gelten selbstverständlich in gleicher Weise auch für Frauen.

Aufwendungen für Auslagen werden erstattet. Der Verein darf keine Person durch zweckfremde Ver- waltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Bei Ausscheiden aus dem Verein verbleiben der vom Vereinsmitglied einbezahlte Mitgliedsbeitrag und die von ihm getätig- ten Spenden im Vereinsvermögen. Das ausscheidende Vereinsmitglied hat keinen Anspruch auf Rück- erstattung. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.

§ 6: Arten der Mitgliedschaft

  1. (1) Mitglieder des Vereins können alle physischen volljährigen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften sein. Sie gliedern sich in ordentliche, fördernde und Eh- renmitglieder. Eine Familienmitgliedschaft ist möglich. Kinder sind bis zur Erreichung der Voll- jährigkeit in die Mitgliedschaft der Eltern / Erziehungsberechtigten eingeschlossen.

  2. (2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglie- der sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Ver- ein ernannt werden.

§ 7: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. (1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben, welcher sich hiermit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen ver- pflichtet.

  2. (2) Über die Aufnahme von ordentlichen oder fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

  3. (3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 8: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenge- sellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Aus- schluss. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertre- ter zu unterschreiben.

  2. (2) Der Austritt muss dem Vorstand bis spätestens 30. November des laufenden Jahres schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so wird sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

  3. (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mah- nung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitg- liedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

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Alle in der gebräuchlichen männlichen Form verwendeten Begriffe gelten selbstverständlich in gleicher Weise auch für Frauen.

  1. (4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verlet- zung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens mittels Beschlusses verfügt werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversamm- lung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Berufung ist innerhalb ei- nes Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Generalversammlung einzuberufen, welche abschließend über den Ausschluss entscheidet.

  2. (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 9: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimm- recht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen Mitglie- dern, sofern sie volljährig und nicht beschränkt geschäftsfähig sind, zu.

  2. (2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

  3. (3) Der Vorstand muss eine Generalversammlung einberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitg- lieder dies verlangt.

  4. (4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter An- gabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Informati- on auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

  5. (5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

  6. (6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden nehmen könnten. Sie ha- ben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur regelmäßigen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversamm- lung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 10: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 11 und 12), der Vorstand (§§ 13 bis 15), die Rechnungsprüfer (§ 16) und das Schiedsgericht (§ 17).

§ 11: Generalversammlung

  1. (1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle 2 Jahre statt.

  2. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

  1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

  2. begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

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Alle in der gebräuchlichen männlichen Form verwendeten Begriffe gelten selbstverständlich in gleicher Weise auch für Frauen.

c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

  1. Beschluss eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG),

  2. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators

    binnen vier Wochen statt.

  1. (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per Post oder auf elektronischem Weg einzuladen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder elektronische Kontaktmög- lichkeit gerichtet ist. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesord- nung zu erfolgen, welche vom Vorstand festgesetzt wird. Die Einberufung erfolgt durch den Vor- stand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.

  2. (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalver- sammlung beim Vorstand schriftlich per Post oder auf elektronischem Weg einzureichen. Anträge, welche erst in der Generalversammlung gestellt, jedoch von mindestens der Hälfte der stimmbe- rechtigten Mitglieder unterstützt werden, können noch in derselben Generalversammlung beraten werden.

  3. (5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordent- lichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

  4. (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, welche volljährig und nicht beschränkt geschäftsfähig sind. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Bevollmächtigung ist für jede Generalversammlung gesondert zu erteilen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

  5. (7) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher stimmbe- rechtigter Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfä- hig.

  6. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Ver- eins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  7. (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stell- vertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstands- mitglied den Vorsitz.

§ 12: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Rechnungs- abschlusses der letzten Geschäftsperiode unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

  2. b) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

  3. c) Entlastung des Vorstands;

  4. d) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für die nächste Geschäftsperiode;

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Alle in der gebräuchlichen männlichen Form verwendeten Begriffe gelten selbstverständlich in gleicher Weise auch für Frauen.

  1. e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;

  2. f) Ehrung, Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

  3. g) Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse;

  4. h) Beschlussfassung über die Änderungen der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereins;

  5. i) Beratung und Beschlussfassung über alle weiteren Tagesordnungspunkte.

§ 13: Vorstand

  1. (1) Der Vorstand besteht aus sechs ehrenamtlichen Mitgliedern, und zwar aus Obmann und Stell- vertreter, Schriftführer und Stellvertreter sowie Kassier und Stellvertreter.

  2. (2) Der Vorstand wird durch einen medizinisch-wissenschaftlichen Beirat unterstützt und beraten. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand ernannt und um ihre Mitwirkung gebeten.

  3. (3) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, welche volljährig und nicht beschränkt geschäftsfähig sind. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitg- lieds. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungs- prüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

  4. (4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre, sie endet jedenfalls mit der nächstfol- genden Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persön- lich auszuüben.

  5. (5) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sons- tige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

  6. (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

  7. (7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  8. (8) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vor- standsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

  9. (9) Außer durch den Tod und den Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).

  10. (10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

  11. (11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittser- klärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalver-

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Alle in der gebräuchlichen männlichen Form verwendeten Begriffe gelten selbstverständlich in gleicher Weise auch für Frauen.

sammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 3) eines Nach- folgers wirksam.

(12) Der Vorstand ist berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der Generalversammlung Satzungsän- derungen zu beschließen, welche lediglich redaktioneller Natur sind oder von der Vereins- oder Finanzbehörde gewünscht werden.

§ 14: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgeset- zes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. (1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit lau- fender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

  2. (2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

  3. (3) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;

  4. (4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den ge-

    prüften Rechnungsabschluss;

  5. (5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

  6. (6) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

  7. (7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten und Mitarbeitern des Vereins;

  8. (8) Durchführung der Beschlüsse über die ihm durch die Generalversammlung zur Erledigung zu-

    gewiesenen Anträge;

  9. (9) Ernennung der Mitglieder des medizinischen Beirates sowie deren Enthebung aus dem Beirat.

    Ehrenmitglieder können vom Vorstand mit Sonderaufgaben betraut werden;

  10. (10) Bei Gefahr im Verzug ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich anderer Vorstandsmitglieder oder der Generalversammlung fallen, selbst- ändig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen

    Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

§ 15: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. (1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

  2. (2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns oder des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vor- standsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

  3. (3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

  4. (4) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

  5. (5) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. Er ist für die Archivierung aller Schriftstücke und audiovisuellen Materialien, für alle Publikationen und Do- kumentationen und für die Chronik des Vereins zuständig. Er hat den Obmann bei der Führung al- ler Vereinsgeschäfte zu unterstützen.

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Alle in der gebräuchlichen männlichen Form verwendeten Begriffe gelten selbstverständlich in gleicher Weise auch für Frauen.

  1. (6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich und hat für die zeitgerechte Ausarbeitung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und Rechnungsab- schlusses zu sorgen.
    Er hat den Obmann bei der Führung aller Vereinsgeschäfte zu unterstützen.

  2. (7) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers deren Stellvertreter.

§ 16: Rechnungsprüfer

  1. (1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bzw. bis zur nächstfolgenden Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungs- prüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tä- tigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

  2. (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgeba- rung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statuten- gemäße Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfer sind für die Überwachung der Durchfüh- rung aller Beschlüsse zuständig. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unter- lagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten und können hierbei Anregungen und Empfehlungen aussprechen, welche im Vorstand bzw. in der Generalver- sammlung zu beraten sind.

  3. (3) Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, an sämtlichen Vorstandssitzungen teilzunehmen. Die Rech- nungsprüfer haben zwar kein Stimmrecht in der Vorstandssitzung, haben den Vorstand jedoch in seinen Entscheidungen zu beraten.

  4. (4) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

§ 17: Schiedsgericht

  1. (1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

  2. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständi- gung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrich- ter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsge- richts, welches überparteilich sein sollte. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorge- schlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

  3. (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesen- heit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 18: Freiwillige Auflösung des Vereins

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Alle in der gebräuchlichen männlichen Form verwendeten Begriffe gelten selbstverständlich in gleicher Weise auch für Frauen.

  1. (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweid- rittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. (2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwick- lung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das verbleibende Vermögen ist für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sin- ne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.

  3. (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Wien, am 21.10.2019


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