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Statuten des Vereins Marfan Initiative Österreich

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein  führt den Namen ”Marfan Initiative Österreich“.

Er hat seinen Sitz in Bad Vöslau und erstreckt seine Tätigkeit auf
ganz Österreich.

Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Die Tätigkeit des Vereines ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet. Zweck des Vereines ist es, Menschen, welche vom Marfan Syndrom oder einer verwandten Bindegewebsschwächeerkrankung direkt oder indirekt betroffen sind, bestmöglich zu unterstützen, zu begleiten und deren Lebensqualität und Situation zu verbessern.

§ 3: Ideele Mittel

Der Zweck des Vereines soll erreicht werden durch:
Informationsvermittlung und Aufklärung über das Marfan Syndrom gegenüber direkt und indirekt Betroffenen, Ärzten, anderen medizinischen Personal, der Öffentlichkeit, Behörden und Institutionen durch Herausgabe von Publikationen, Errichtung einer eigenen Website, Durchführung von Informationsveranstaltungen, Seminaren und wissenschaftlichen Vorträgen.
Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit Fachleuten, Institutionen sowie mit in- und ausländischen Organisationen, welche die gleichen Ziele verfolgen.
Beratung und gegenseitige Unterstützung der Betroffenen durch Abhaltung regelmäßiger Treffen.
Förderung des Zusammenschlusses von Betroffenen.
Förderung der Forschung über das Marfan Syndrom durch Vergabe und Vermittlung von Forschungsaufträgen sowie Veröffentlichung der Forschungsergebnisse.

§ 4: Materielle Mittel

Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
Spenden und Sammlungen
Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
Unkostenbeiträge und Erträgnisse aus Veranstaltungen und Vereinsaktivitäten
Angebote von Dienstleistungen

§ 5: Mittelverwendung

Die Mittel des Vereines dürfen nur für den in der Satzung angeführten Zweck verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines erhalten. Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen für Auslagen werden erstattet. Der Verein darf keine Person durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Bei Ausscheiden aus dem Verein verbleibt der vom Vereinsmitglied einbezahlte Mitgliedsbeitrag und die von ihm getätigten Spenden im Vereinsvermögen. Das ausscheidende Vereinsmitglied hat keinen Anspruch auf Rückerstattung. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines dürfen Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlage erhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist.  

§ 6: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 7: Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle physischen volljährigen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Eine Ehepaarmitgliedschaft ist möglich. Kinder sind bis zur Erreichung der Volljährigkeit in die Mitgliedschaft der Eltern / Erziehungsberechtigten eingeschlossen.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben, welcher sich hiermit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen verpflichtet.

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 8: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand jedoch mindestens einen  Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens mittels Beschluss verfügt werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zu zusenden.  Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Generalversammlung einzuberufen, welche abschließend über den Ausschluss entscheidet.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 9: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern, soferne sie volljährig und nicht beschränkt geschäftsfähig sind, zu.

Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 10: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 11 und 12), der Vorstand (§§ 13 bis 15), die Rechnungsprüfer (§ 16) und das Schiedsgericht (§ 17).

§ 11: Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Jahres  statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzuladen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen, welche vom Vorstand festgesetzt wird. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. Anträge, welche erst in der Generalversammlung gestellt, jedoch von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden, können noch in derselben Generalversammlung beraten werden.

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder, welche volljährig und nicht beschränkt geschäftsfähig sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Bevollmächtigung ist für jede Generalversammlung gesondert zu erteilen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 12: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses des letzten Geschäftsjahres unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
Entlastung des Vorstands;
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
Ehrung, Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
Entscheidung über die Berufung von Ausschlüssen;
Beschlussfassung über die Änderungen der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereins;
Beratung und Beschlussfassung über alle weiteren Tagesordnungspunkte.

§ 13: Vorstand

Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.

Der Vorstand wird durch einen medizinisch - wissenschaftlichen Beirat unterstützt und beraten. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand ernannt und um ihre Mitwirkung gebeten.  

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereines gewählt werden, welche volljährig und nicht beschränkt geschäftsfähig sind. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

Der Vorstand ist berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der Generalversammlung Satzungsänderungen zu beschließen, welche lediglich redaktioneller Natur sind und von der Vereins- oder Finanzbehörde gewünscht werden.    

§ 14: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
Verwaltung des Vereinsvermögens;
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
Aufnahme und Kündigung von Angestellten und Mitarbeitern des Vereins.
Durchführung der Beschlüsse über die ihm durch die Generalversammlung zur Erledigung zugewiesenen Anträge;
Ernennung der Mitglieder des medizinischen Beirates sowie deren Enthebung aus dem Beirat. Ehrenmitglieder können vom Vorstand mit Sonderaufgaben betraut werden;

§ 15: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
 
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. Er ist für die Archivierung aller Schriftstücke und audiovisuellen Materialien, für alle Publikationen und Dokumentationen und für die Chronik des Vereines zuständig. Er hat den Obmann weiters bei der Führung aller Vereinsgeschäfte zu unterstützen.  

Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich und hat für die zeitgerechte Ausarbeitung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses zu sorgen.
Er hat den Obmann weiters bei der Führung aller Vereinsgeschäfte zu unterstützen.  

Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

§ 16: Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfer sind weiters für die Überwachung der Durchführung aller Beschlüsse und der Tätigkeit aller Einrichtungen des Vereines zuständig. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten und können hierbei Anregungen und Empfehlungen aussprechen, welche im Vorstand bzw. in der Generalversammlung zu beraten sind.

Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, an sämtlichen Vorstandsitzungen teilzunehmen. Die Rechnungsprüfer haben zwar kein Stimmrecht in der Vorstandsitzung, haben den Vorstand jedoch in seinen Entscheidungen zu beraten.

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 17: Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts, welches überparteilich sein sollte. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 18: Freiwillige Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss für die Marfan Forschung verwendet werden.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.



Bad Vöslau, am 19.07.2008